Statuten des Vereins Swingmachine Bern
Name und Sitz
Art. 1 Unter dem Namen "Swingmachine Bern" besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Zweck
Art. 2 Swingmachine Bern bezweckt, Lindy Hop und verwandte Tänze, durch Organisation und Durchführung von Kursen und Anlässen in Stadt und Region Bern zu fördern.
Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglied von Swingmachine Bern können Swing-Tanzende werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Art. 4 Jedes Mitglied ist zur Bezahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages und zur aktiven Mithilfe im Verein verpflichtet. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Vereinsversammlung jeweils für ein Jahr festgesetzt.
Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche oder mündliche Mitteilung an den Vorstand. Der Vorstand kann ein Mitglied mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitgliedern ausschliessen.
Art. 6 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie schulden sowohl ausstehende Mitgliederbeiträge, wie denjenigen für das laufende Vereinsjahr.
Art. 7 Für die Verbindlichkeiten von Swingmachine Bern haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Organisation
Art. 8 Die Organe von Swingmachine Bern sind
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen
Art. 9 Die Vereinsversammlung findet in der Regel im ersten Halbjahr des Vereinsjahres (Art. 22) statt. Weitere Vereinsversammlungen beschliesst der Vorstand.
Mindestens 10 Mitglieder können die Einberufung einer Vereinsversammlung unter Bekanntgabe der zu behandelnden Anträge schriftlich verlangen.
Art. 10 Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag unter Mitteilung der Traktandenliste schriftlich zur Vereinsversammlung ein.
Art. 11 [1] Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
Art. 12 Für die Abänderung der Statuten sowie für die Auflösung von Swingmachine Bern bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der an der Vereinsversammlung abgegebenen Stimmen.
Art. 13 Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, bei Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
Art. 14 In die ausschliessliche Befugnis der Vereinsversammlung gehören
a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin, der Revisorinnen und Revisoren
b) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Abänderung der Statuten
e) Beschlussfassung über die Auflösung von Swingmachine Bern und über die anschliessende Verwendung des Vereinsvermögens
Vorstand
Art. 15 Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern
1.) Präsident/Präsidentin
2.) Vizepräsident/ Vizepräsidentin
3.) Kassier/ Kassierin
4.) Verantwortliche Person der verschiedenen Tätigkeitsgebiete
5.) weitere Mitglieder
Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 16 Dem Vorstand obliegt die Führung von Swingmachine Bern im Rahmen der genehmigten Voranschläge.
Art. 17 Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Arbeitsgruppen oder einzelne Vertreter oder Vertreterinnen delegieren.
Die Verantwortung für delegierte Tätigkeiten verbleibt beim Vorstand.
Art. 18 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zusammen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten/von der Präsidentin oder bei Verhinderung vom Vizepräsidenten, bzw. der Vizepräsidentin geleitet.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Der/die Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit eine zweite Stimme. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das vom/von der Vorsitzenden und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
In dringenden Fällen kann auf dem Zirkulationsweg beschlossen werden.
Art. 19 [2] Der Präsident/die Präsidentin vertritt Swingmachine Bern nach aussen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für Swingmachine Bern führen Präsident/Präsidentin oder Vizepräsident/Vizepräsidentin mit einem weiteren Vorstandsmitglied je kollektiv zu zweien.
Der Vorstand kann im Rahmen der nach Art. 17 delegierten Tätigkeiten die Unterschriftenkompetenz delegieren, wenn für den Anlass ein vom Vorstand genehmigtes Budget vorliegt. Die Unterschriftenkompetenz bezieht sich ausschliesslich auf die im Budget aufgeführten Ereignisse. Sie kann an einzelne oder alle Personen des Organisationskomitees erteilt werden. Die Unterschrift der Swingmachine Bern kann einzeln geführt werden.
Rechnungsrevision
Art. 20 Die Vereinsversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren/-revisorinnen und 1 Ersatz, die nach Schluss des Vereinsjahres die Rechnung prüfen und dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht erstatten.
Finanzen
Art. 21 Die finanziellen Mittel von Swingmachine Bern werden aufgebracht durch
a) Beiträge der Mitglieder und Gönner
b) Einnahmen aus Kursen und Anlässen
c) Zuwendungen Dritter für Aktivitäten im Sinn von Art. 2
d) Vermögensertrag
Art. 22 [3] Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
Art. 23 Die Auflösung von Swingmachine Bern erfolgt nach Art. 12.
Art. 24 Über die Verwendung des bei Auflösung von Swingmachine vorhandenen Vereinsvermögens beschliesst die Vereinsversammlung. Das Vermögen soll einer gemeinnützigen Organisation zukommen.
Die Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 24.9.2017 letztmals geändert und in der vorliegenden Form genehmigt worden.
gezeichnet:
Michael Rosin (Präsident) Sarah Clausen (Vizepräsidentin)
[1] Ursprünglich (Gründungsversammlung 11.11.2004): Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder beschlussfähig [...]. Geändert an der Hauptversammlung vom 24.9.2017.
[2] Ursprünglich (Gründungsversammlung 11.11.2004): Der Präsident vertritt Swing Maschine Bern nach aussen, Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsident oder Vizepräsident mit Sekretär oder Kassier je kollektiv zu zweien. Geändert an der Vereinsversammlung vom 4. Juni 2008: Der Präsident/die Präsidentin vertritt Swingmachine Bern nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für Swingmachine Bern führen Präsident/Präsidentin oder Vizepräsident/Vizepräsidentin mit einem weiteren Vorstandsmitglied je kollektiv zu zweien. Ergänzt an der Vereinsversammlung vom 27. April 2013: [...] Der Vorstand kann im Rahmen der nach Art. 17 delegierten Tätigkeiten die Unterschriftenkompetenz delegieren, wenn für den Anlass ein vom Vorstand genehmigtes Budget vorliegt. Die Unterschriftenkompetenz bezieht sich ausschliesslich auf die im Budget aufgeführten Ereignisse. Sie kann an einzelne oder alle Personen des Organisationskomitees erteilt werden. Die Unterschrift der Swingmachine Bern kann einzeln geführt werden.
[3] Ursprünglich (Gründungsversammlung, 11.11.2004): Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Geändert an der Vereinsversammlung vom 1.5.2016.